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   OLG Rostock, 23.09.2004 - 1 U 27/03   

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https://dejure.org/2004,13724
OLG Rostock, 23.09.2004 - 1 U 27/03 (https://dejure.org/2004,13724)
OLG Rostock, Entscheidung vom 23.09.2004 - 1 U 27/03 (https://dejure.org/2004,13724)
OLG Rostock, Entscheidung vom 23. September 2004 - 1 U 27/03 (https://dejure.org/2004,13724)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notwendigkeit einer Anweisungserklärung für die Zurechnung einer Zahlung der Bank zum Kontoinhaber; Leistungsempfänger im Fall einer abgetretenen, aber tatsächlich nicht bestehenden Forderung

  • Judicialis

    DÜG § 1; ; BGB § 247; ; BGB § 267 Abs. 1; ; BGB § 362

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bereicherungsrechtlicher Ausgleich im Vier-Personen-Verhältnis

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Immobilien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 25.09.1996 - VIII ZR 76/95

    Anwendung des Rechts des Lagerortes im Internationalen Sachenrecht; Übernahme von

    Auszug aus OLG Rostock, 23.09.2004 - 1 U 27/03
    Leistungsempfänger und damit Bereicherungsschuldner im Falle der Sicherungsabtretung einer (Putativ-) Forderung an eine Bank ist grundsätzlich nicht die Bank, sondern der Zedent, weil sich die Zahlung aus der maßgeblichen Sicht der Bank als eine Leistung des Zedenten zur Rückführung seiner Kreditverbindlichkeiten darstellt, während der Schuldner seine Verpflichtung aus einem Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Zedenten diesem gegenüber erfüllen will (BGH, WM 1997, 13 [17]).

    - die Überzahlung (BGH, a.a.O.) oder auch eine insgesamt rechtsgrundlose Leistung (BGH, WM 1997, 13 [17]) im wesentlichen auf ein Verhalten des Zessionars zurückzuführen ist.

    Das ist nicht annähernd mit den Fällen zu vergleichen, in denen der Zessionar unter Fristsetzung und Klageandrohung zu einer Zahlung auf eine erst vorläufige Bauabrechnung drängt (BGH, NJW 1989, 161), mit der Geltendmachung einer Garantieforderung bewußt das Ziel verfolgt, ihre Verluste bei dem drohenden Konkurs ihres Kunden zu minimieren (BGH, WM 1997, 13), oder auf Auszahlung vor Fälligkeit besteht (OLG Rostock, 1 U 55/00).

  • BGH, 08.06.1988 - IVb ZR 51/87

    Bereicherungsausgleich im Dreiecksverhältnis; Rückabwicklung der Zahlung auf eine

    Auszug aus OLG Rostock, 23.09.2004 - 1 U 27/03
    - die Überzahlung einer bestehenden Forderung auf einem Versehen oder Irrtum des Schuldners beruht und deshalb dem Zedenten nicht zuzurechnen ist (BGH, NJW 1989, 161 [162]) oder.

    Das ist nicht annähernd mit den Fällen zu vergleichen, in denen der Zessionar unter Fristsetzung und Klageandrohung zu einer Zahlung auf eine erst vorläufige Bauabrechnung drängt (BGH, NJW 1989, 161), mit der Geltendmachung einer Garantieforderung bewußt das Ziel verfolgt, ihre Verluste bei dem drohenden Konkurs ihres Kunden zu minimieren (BGH, WM 1997, 13), oder auf Auszahlung vor Fälligkeit besteht (OLG Rostock, 1 U 55/00).

  • BGH, 20.06.1990 - XII ZR 98/89

    Bereicherungsausgleich bei wegen Geschäftsunfähigkeit nichtiger Anweisung

    Auszug aus OLG Rostock, 23.09.2004 - 1 U 27/03
    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof einen Bereicherungsanspruch der Bank gegen den Zuwendungsempfänger im Falle der Geschäftsunfähigkeit des Überweisenden (BGHZ 111, 382), bei Einlösung eines vom Aussteller nicht unterschriebenen Schecks (BGHZ 66, 362) und bei einem gefälschten oder verfälschten Überweisungsauftrag (Urteile vom 20. Juni 1990 - XII ZR 93/89, WM 1990, 1280 und 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94, WM 1994, 1420) bejaht.
  • BGH, 02.11.1988 - IVb ZR 102/87

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung der Versicherungsleistung eines

    Auszug aus OLG Rostock, 23.09.2004 - 1 U 27/03
    Das Risiko der Geschäftsunfähigkeit des Vertragspartners trägt der andere Teil ebenso wie dessen mangelnde Vertrauenswürdigkeit (vgl. BGH, NJW 1989, 900 [901]).
  • BGH, 18.12.1969 - VII ZR 152/67

    Bereicherungsanspruch nach § 816 Abs. 2 BGB

    Auszug aus OLG Rostock, 23.09.2004 - 1 U 27/03
    Hieran ändere sich auch nichts, wenn der Gläubiger seine Ansprüche gegen den Schuldner an die Bank abgetreten habe, solange dem Schuldner die Abtretung nicht bekannt sei (BGHZ 72, 316 = NJW 1979, 371; BGHZ 53, 139).
  • BGH, 20.06.1990 - XII ZR 93/89

    Bereicherungsausgleich bei gefälschtem Überweisungsauftrag

    Auszug aus OLG Rostock, 23.09.2004 - 1 U 27/03
    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof einen Bereicherungsanspruch der Bank gegen den Zuwendungsempfänger im Falle der Geschäftsunfähigkeit des Überweisenden (BGHZ 111, 382), bei Einlösung eines vom Aussteller nicht unterschriebenen Schecks (BGHZ 66, 362) und bei einem gefälschten oder verfälschten Überweisungsauftrag (Urteile vom 20. Juni 1990 - XII ZR 93/89, WM 1990, 1280 und 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94, WM 1994, 1420) bejaht.
  • BGH, 09.11.1978 - VII ZR 17/76

    Bank als "Zahlstelle" nach Globalabtretung

    Auszug aus OLG Rostock, 23.09.2004 - 1 U 27/03
    Hieran ändere sich auch nichts, wenn der Gläubiger seine Ansprüche gegen den Schuldner an die Bank abgetreten habe, solange dem Schuldner die Abtretung nicht bekannt sei (BGHZ 72, 316 = NJW 1979, 371; BGHZ 53, 139).
  • BGH, 31.05.1976 - VII ZR 218/74

    Bereicherungsausgleich bei Zahlung auf nicht unterschriebenen Scheck

    Auszug aus OLG Rostock, 23.09.2004 - 1 U 27/03
    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof einen Bereicherungsanspruch der Bank gegen den Zuwendungsempfänger im Falle der Geschäftsunfähigkeit des Überweisenden (BGHZ 111, 382), bei Einlösung eines vom Aussteller nicht unterschriebenen Schecks (BGHZ 66, 362) und bei einem gefälschten oder verfälschten Überweisungsauftrag (Urteile vom 20. Juni 1990 - XII ZR 93/89, WM 1990, 1280 und 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94, WM 1994, 1420) bejaht.
  • BGH, 31.05.1994 - VI ZR 12/94

    Rückabwicklung eines gefälschten Überweisungsauftrages

    Auszug aus OLG Rostock, 23.09.2004 - 1 U 27/03
    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof einen Bereicherungsanspruch der Bank gegen den Zuwendungsempfänger im Falle der Geschäftsunfähigkeit des Überweisenden (BGHZ 111, 382), bei Einlösung eines vom Aussteller nicht unterschriebenen Schecks (BGHZ 66, 362) und bei einem gefälschten oder verfälschten Überweisungsauftrag (Urteile vom 20. Juni 1990 - XII ZR 93/89, WM 1990, 1280 und 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94, WM 1994, 1420) bejaht.
  • LG Saarbrücken, 04.11.2016 - 13 S 63/16

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Erstattungsfähigkeit überhöhter

    aa) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass immer dann, wenn die Überzahlung einer bestehenden Forderung auf einem Irrtum oder Versehen des Schuldners beruht oder auf ein Verhalten des Zessionars zurückzuführen ist, der Schuldner eine Leistung an den Zessionar erbringt und sich daher auch wegen des Bereicherungsausgleichs - ausnahmsweise - an den Zessionar halten muss (vgl. BGH, Urteile vom 08.06.1988 - IVb ZR 51/87, NJW 1989, 161 und vom 25.09.1996 - VIII ZR 76/95, NJW 1997, 461; zustimmend Martinek in: jurisPK-BGB aaO § 812 Rn. 144, 145; vgl. auch KG, KG-Report 1997, 127; OLG Rostock, OLG-Report 2004, 448).
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